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MANDANTENINFORMATION

[Stand: Mittwoch, 25.03.2020, 09:00 Uhr]

Mit unserem Mandanteninfo vom 16.02.2020 haben wir frühzeitig zu den rechtlichen Handlungsmöglichkeiten für die kommunalen Gremien während des Bestehens der Ausnahmesituation „Corona-Virus“ informiert. Nun hat der Hessische Landtag auf Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis90/Die Grünen, SPD und FDP in seiner Sitzung vom 24.03.2020 mit dem „Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen“ (LT-Drucksache 20/2591) weitreichende Änderungen in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bzw. Hessischen Landkreisordnung (HKO) beschlossen, damit die kommunalen Vertretungskörperschaften handlungsfähig bleiben. Den Wortlaut der Gesetzesänderungen haben wir unserem Mandanteninfo am Ende beigefügt. Das Gesetz ist bis zum 31.03.2021 befristet.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend beschriebenen neuen Regelungen erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am Tag nach Erscheinen im Staatsanzeiger des Landes Hessen, in Kraft treten.

A. Neuer § 51a HGO – Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung

I. Voraussetzungen

Zentrale Neuregelung des Gesetzes ist die Möglichkeit der Eilentscheidung durch den Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung. D.h. der Finanzausschuss darf auch über Angelegenheiten nach § 51 HGO, die bisher (unübertragbar) der Gemeindevertretung zugewiesen waren, wirksam entscheiden. Dies ist jedoch nur unter den kumulativen Voraussetzungen möglich, dass es sich um eine

  1. dringende Angelegenheit handelt und
  2. die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und
  3. Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden.

Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass in jedem Fall Voraussetzung für eine Entscheidung des Finanzausschusses ist, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Gemeindevertretung nicht ohne Schaden für die Gemeinde möglich ist.

Zudem ist zu beachten, dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Entscheidungen, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51 HGO fallen (z.B. Erlass einer Satzung) oder Entscheidungen, für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Gemeindevertretung vorgesehen ist, die Eilentscheidung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden muss.

II. Bedeutung für die Praxis

Wir halten die gesetzliche Formulierung für äußerst unglücklich, weil es in der Praxis schwer sein wird, die genannten engen Voraussetzungen erfüllen zu können bzw. Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Bestand der Beschlussfassungen schafft.

Keinesfalls darf die neue Regelung so verstanden werden, dass nunmehr der Finanzausschuss den regulären Sitzungsbetrieb der Gemeindevertretung quasi ersetzt. Es dürfen nur tatsächlich eilbedürftige Entscheidungen getroffen werden. Die Eilbedürftigkeit ist besonders zu begründen und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Nachgang darzulegen.

Die Entscheidungen des Finanzausschusses nach § 51a HGO sind zwingend auf die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretung zu setzen und können dann von dieser korrigiert werden (soweit bis dahin nicht schon Rechte Dritter entstanden sind).

Der Finanzausschusses kann im Rahmen des § 51a HGO unter Ausschluss der Öffentlichkeit (z.B. Telefonkonferenz) tagen und im Umlaufverfahren (schriftlich oder elektronisch) beschließen. Beachten Sie dabei, dass hier anders als im Umlaufverfahren des Gemeindevorstandes nach § 67 Abs. 1 Satz 3 HGO keine Widerspruchsmöglichkeit für einzelne Gemeindevertreter besteht. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, das Umlaufverfahren für den Gemeindevorstand ebenfalls zu vereinfachen.   

Hinsichtlich des neuen Umlaufverfahrens nach § 51a HGO ist zudem zu beachten, dass Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung auseinanderklaffen. Während der Gesetzeswortlaut das Umlaufverfahren ohne weitere Voraussetzungen vorsieht, ist die Begründung wohl so zu verstehen, dass in jedem Fall eine Beratung der Ausschussmitglieder (mindestens Mittels Video- oder Telefonkonferenz) vorzuschalten ist.  

III. Empfehlung

Sollten aktuell noch Gemeindevertretungssitzungen stattfinden, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, weiterhin im Rahmen dieser Sitzung von der Möglichkeit der Delegation von bestimmten Angelegenheiten auf einen Ausschuss Gebrauch zu machen (siehe unser Mandanteninfo vom 16.03.2020 mit Beschlussvorschlag, https://www.kln-anwaelte.de/wp-content/uploads/2020/03/20-03-16-KLN-Mandanteninfo_Gemeindegremien-CoronaVirus.pdf).

In Bezug auf zukünftige Beschlussfassungen im Rahmen des § 51a HGO empfehlen, wir dass der Gemeindevorstand, die Fraktionen, die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die/der Vorsitzende des Finanzausschusses sich zeitnah über Einberufung und Ablauf möglicher Sitzungen des Finanzausschusses ins Benehmen setzen. Man wird angesichts der Ausnahmesituation und der wenig ausgegorenen gesetzlichen Regelung zu pragmatischen Lösungen kommen müssen. Gerne beraten wir Sie dabei.

 B. Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide

Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht die Wahlscheine erteilt worden sind, dürfen Bürgermeisterwahlen gemäß des neuen § 150 HGO, die regulär im Zeitraum von April bis Oktober 2020 durchzuführen sind, nicht vor dem 1. November 2020 stattfinden. Die Gemeindevertretungen dürfen entscheiden, dass die diese Regelung betreffende Bürgermeisterwahl mit der Kommunalwahl im März 2021 zusammengelegt wird. Es ist mit weiteren Regelungen durch die Landesregierung zu rechnen, da das Gesetz eine entsprechende Verordnungsermächtigung beinhaltet.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist mindestens in Zweifel zu ziehen, dennoch wird man pragmatisch betrachtet, als betroffene Kommune um eine entsprechende Anwendung nicht umhinkommen.

Auch Bürgerentscheide, die in den Zeitraum April bis Oktober 2020 fallen, sind erst ab dem 01. November 2020 durchzuführen.

 C. Wortlaut der Gesetzesänderungen

I. Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

§ 51a

Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung

(1) In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht ein-geholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nicht öffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanz-ausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unter-richten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeinde-vertretung aufzunehmen. Die Gemeindevertretung kann in ihrer nächsten Sitzung die Eil-entscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, über die ein Ortsbeirat endgültig entscheidet.

§ 150

Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide im Zeitraum von April bis Oktober 2020

Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

 

 II. Änderung der Hessischen Landkreisordnung (HKO)

§ 30a

Eilentscheidung an Stelle des Kreistags

In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit der Kreistag für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle des Kreistags, wenn die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nicht öffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende des Kreistags unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags aufzunehmen. Der Kreistag kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

III. Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)

Dem § 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 55 Abs. 1 findet ein Bürgerentscheid, der von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt.“

 D. Rechtshinweise zur Verwendung dieses Informationsbriefes / kein Ersatz individueller Rechtsberatung

Dieser Informationsbrief wurde auf Grundlage des zum Erstellungszeitpunkt aktuellen Rechtslage verfasst. Er soll den Kommunen und kommunalen Mandatsträgern die neueste Rechtslage vermitteln und mögliche Handlungsoptionen zur Aufrechterhaltung der kommunalen Entscheidungsprozesse aufzeigen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aufgrund der sich täglich – manchmal stündlich – ändernden Rechtslage ist stets neu zu prüfen, ob die hier beschriebenen Maßnahmen noch rechtssicher durchführbar sind. Dabei sind auch eventuelle örtliche Verfügungen der zuständigen Behörden zu prüfen, um im Einzelfall Entscheidungen treffen zu können.

Bitte kontaktieren Sie uns oder andere in der kommunalen Rechtsberatung spezialisierte Kollegen, bevor Sie abschließende Entscheidungen auf Grundlage dieses Informationsbriefes treffen.

 

Ansprechpartner:     Rechtsanwalt Christopher Nübel
Kontakt: 0641 / 98 45 71-88 ∙ nuebel@kln-anwaelte.de

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